+49 (0) 2737 5957-0 info@heitze-dichtungen.de

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

  1. Allgemeines
    1. Lieferverträge schließen wir zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie berufen und ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen.
    2. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde, sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
    3. Sollte für eine Bestellung von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart werden, so sind diese Bedingungen nachrangig und als Ergänzung vereinbart.
  2. Angebote und Abschlüsse
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2. Die Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder die Angaben in den Unterlagen, die zu dem Angebot gehören, sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
    3. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unsererseits bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Teile nach Weisungen oder Zeichnungen usw. des Abnehmers gefertigt, so haftet der Abnehmer dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden Rechte Dritter verletzt, so stellt der Abnehmer den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei. Werkzeuge, die der Lieferant im Auftrag eines Abnehmers anfertigt, verbleiben nach Wahl des Lieferanten dessen Eigentum, oder es werden anteilige Herstellkosten des Abnehmers erstattet. Bei Lieferung von Zeichnungsteilen behalten wir uns eine Mengentoleranz von + – 10 % vor.
  3. Lieferzeit
    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausschreibedatum bzw. mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nach Handelsbrauch, in angemessenem zeitlichen Anstand ab der Auftragserteilung durch den Abnehmer, jedoch nicht vor der Beibringung der von Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprüngliche vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.
    3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten, soweit der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
    4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichgültig ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Roh-, Werk- und Bearbeitungsmaterial. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
    5. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen soweit nicht besondere Vereinbarungen hierfür getroffen werden.
    6. Die Abnahmeverpflichtung der bestellten Ware durch den Abnehmer gilt als Hauptverpflichtung. Kommt der Abnehmer mit der Abnahme in Verzug, stehen dem Lieferanten die Rechte aus Schuldnerverzug (§326 BGB) zu, soweit der Lieferant dem Abnehmer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme gesetzt hat. Stattdessen hat der Lieferant auch das Recht, vom Vertrag teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Abnehmer die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige, bzw. nach avisiertem Versand prompt ab infolge von Umständen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Abnehmers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
    7. Bei Lieferverzug des Lieferanten kann der Abnehmer erst nach Stellung einer angemessen Nachfrist von 2 Wochen die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, soweit nicht dem Lieferant grobe Fahrlässigkeit oder seinen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er auf keinen Fall verlangen.
    8. Hat der Abnehmer bei teilweisem Lieferverzug oder bei vom Lieferant zu vertretende teilweise Unmöglichkeit der Leistung an der Erfüllung des anderen Teils des Vertrages berechtigterweise kein Interesse, so gilt Ziffer III 7 entsprechend hinsichtlich des ganzes Vertrages.
  4. Preise und Zahlungen
    1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Berechnung erfolgt in EUR.
    2. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht , Porto, Zölle, Steuern und Versicherungskosten nicht mit ein.
    3. Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren Löhne, Rohmaterial- und Werkzeugkosten oder andere betriebsbedingte Kalkulationsfaktoren (z.B. Steuern etc.) ein, so erhöhen sich die Preise zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen. Jedenfalls kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungsweg verlangen stellt der Lieferant größere Mengen von Roh- und Hilfsstoffen auf Veranlassung des Abnehmer bereit, dann kann der Lieferant sofortige Zahlung verlangen. Auch können im Anfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
    4. Bei Auslandsgeschäften und einer Preisgestaltung in einer fremden Währung treffen alle nach Vertragsschluss (Datum oder Auftragsbestätigung) entsprechenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zur EUR den Abnehmer.
    5. Das Zahlungsziel beträgt dreißig Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird 2 % Skonto gewährt, sofern nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen aus Warenlieferungen unbeglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Rechnungsendbetrag ohne Mehrwertsteuer maßgeblich. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen dem Lieferant nach Inverzugsetzung folgende Rechte zu:
      • der Lieferant kann nach der Setzung einer angemessenen Nachfrist von allen Verträgen zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weiterhin ist der Lieferant berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die von ihm gelieferten Teile wieder in seinen Besitz zu nehmen (Ziffer VI 7 dieser Bedingungen). Der Lieferant kann auch Sicherheiten fordern oder verwerfen und ausstehende Zahlungen zur sofortigen Fälligkeit stellen. Der Lieferant kann auch verlangen, dass die von ihm gelieferte Ware gesondert beim Abnehmer gelagert und als das Eigentum des Lieferanten kenntlich gemacht wird.
      • der Lieferant kann darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz ab Fälligkeit verlangen.
      • der Lieferant kann auch Begleichung weiteren Verzugschadens und sonstiger Schäden verlangen.
    6. Treten beim Abnehmer Änderungen in der Inhaberschaft oder in der Gesellschaftsform oder andere Änderungen auf, die Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse haben können, so ist der Lieferant hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Auftreten derartiger Änderungen kann der Lieferant entweder Stellung von Sicherheiten für alle Ansprüche aus allen bestehenden Verträgen oder sofortige Zahlung derselben verlangen. Bis zur Zahlung oder Stellung der Sicherheiten kann der Lieferant jegliche Vertragserfüllung verweigern, von allen Verträgen zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    7. Verstößt der Abnehmer gegen diese Vertragsbedingungen, so stehen dem Lieferant die Rechte gemäß Ziffer VI 6 dieser Bedingungen zu.
    8. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
    9. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, wenn nicht eine schriftliche Vollmacht diesbezüglich vorgelegt wird. Der Lieferant nimmt gelieferte, aber nicht mit Mängeln behaftete Teile nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zurück. Hierfür kann der Lieferant einen entsprechenden Abschlag von 10 % des zu erstattenden Betrages für entstandene Verwaltungskosten vornehmen. Des weiteren behält sich der Lieferant vor, einen Abschlag für aufgetreten Mängel durch Transport etc. vorzunehmen. Die Rücksendung dieser Teile muss frei Werk des Lieferanten, Verpackung einschließlich, erfolgen.
  5. Gefahrübergang, Versand und Fracht
    1. Erfüllungsort ist Siegen.
    2. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zurückgeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
    3. Auf Wunsch des Abnehmers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferant gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Gebühren für bahneigene Behälter und Paletten hat der Abnehmer zu bezahlen. Die Verpackung wird berechnet und nicht wieder zurückgenommen (Einwegverpackung).
    4. Teillieferungen sind zulässig.
    5. Bei Abschlüssen, die Teillieferungen betreffen, und bei fortlaufender Auslieferung sind dem Lieferant Abrufe und Sorteneinteilungen bezüglich der Teilmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Abnehmers überschritten, so ist der Lieferant zur Lieferung des Überschusses, nach Prüfung seiner Liefermöglichkeit, berechtigt. Der Lieferant kann den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
    6. Vom Abnehmer beschafftes Material ist dem Lieferant zu übersenden. Der Lieferant übernimmt in keinem Fall die Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität dieses Materials. Bei größeren Mengen sind die durch die Übernahme entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Abnehmer bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle Eigentum des Abnehmers. Dieser hat auch die Beseitigung bzw. Entsorgung dieser Materialien bzw. Abfälle zu besorgen und kostenmäßig abzudecken, soweit der Lieferant dies verlangt. Soweit der Abnehmer bei Lieferung nicht ausdrücklich beansprucht, dass er sein Eigentum an diesen Verpackungsmaterialien bzw. Abfällen geltend macht, ist der Lieferant berechtigt, nach Gutdünken mit diesen Sachen zu verfahren. Unberührt davon bleiben die Verpflichtungen des Abnehmer bezüglich der Beseitigung und Entsorgung. Wenn die dem Lieferant übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale oder sonstige eingebrachten Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser, oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Abnehmer dies selbst zu veranlassen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Abnehmer bezahlte Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert werden.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferant und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung sowie deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst die vollständige, vorbehaltlose Erfüllung der Lieferantenforderungen.
    2. Der Abnehmer ist zur Wiederveräußerung der Vorbehaltware im Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im Verzug ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Bestehende, bevorstehende oder vollzogene Beeinträchtigungen der Rechte des Lieferanten, insbesondere Globalzessionen, Pfändungen usw. muss der Abnehmer dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er dem Lieferant gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls , die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der Eigentumsvorbehalt des Lieferant an der gepfändeten Sache noch steht.
    3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferant ab der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferant ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferant nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferant zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur anderweitigen Abtretung seiner Forderungen gegen den Lieferant ist der Abnehmer in keinem Fall berechtigt.
    4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferant vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltware mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Waren steht dem Lieferant der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirkt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferant im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferant verwahrt. Die so entstandenen Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware nach diesen Bedingungen.
    5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
    6. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
    7. Macht der Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so ist dies nur dann als Rücktritt von dem Vertrag anzusehen, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Abnehmer ist dann zum Besitz der Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferant nicht erfüllt. Dem Lieferant steht dann das Recht zu, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung das Betriebsgelände des Abnehmers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen. Der Lieferant kann diese Vorbehaltsware, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Abnehmers, durch freihändigen Verkauf oder durch Versteigerung verwerten. Der Abnehmer erhält nach Abzug der Unkosten einen eventuellen Verwertungserlös auf seine Verbindlichkeit angerechnet ein Verwertungsüberschuss wird ihm ausbezahlt.
    8. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferant gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Sachmängelgewährleistungsansprüche
    1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesagte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Güte und Maße der von uns gelieferten Teile bestimmen sich ausschließlich nach den DIN-Normen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Normen vereinbart wird. Soweit keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Normen oder Wünsche des Abnehmers wurden ausdrücklich vereinbart.
      1. Die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsfälle beginnt mit der Ablieferung der Ware and den Abnehmer sie endet jedoch spätestens sechs Monate nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat. Der Abnehmer ist verpflichtet, an den vom Lieferant gelieferten oder bearbeiteten Gegenständen unverzüglich eine Qualitätsprüfung bzw. Mängelprüfung vorzunehmen. Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
      2. Für Massenartikel bzw. Kleinteile in großen Stückzahlen wird wegen einer Fehlmenge bis zu 3 % vom Lieferanten nicht gehaftet. Das gleiche gilt, wenn nicht mehr als 3% der gelieferten Teile mangelhaft sind. Dies gilt auch für Zeichnungsteile oder Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt worden sind.
      3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn
        • die Mängel der Teile ursächlich auf die verwendeten Rohstoffe zurückzuführen sind – wenn ein Mangel ursächlich in dem vom Abnehmer gestellten Material hervorgerufen worden ist
        • wenn infolge der Bearbeitung Formveränderungen, Risse oder Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit eintreten, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind oder ihre Ursache in fehlenden Angaben des Abnehmers haben
        • wenn bei Lieferung nach Probe oder Muster die gelieferten Teile der Probe oder dem Muster entsprechen
        • wenn der Abnehmer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren oder Rückgriff gegen Dritte zu nehmen, gegen die der Lieferant seinerseits Ansprüche hat und diese an den Abnehmer abzutreten bereit ist, soweit nicht der Lieferant für den Mangel verantwortlich ist oder die Befriedigung aus dem abgetretene Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch bei Auftreten den Mangels bereits verjährt ist oder der Lieferant nicht mitteilt, bzw. nicht mitteilen kann, wer für den Mangel einzustehen hat
        • wenn der Abnehmer trotz erkennbarer Mangle die gelieferten Teile weiterverarbeitet
        • wenn der Abnehmer selbst oder durch Dritte ohne die Zustimmung des Lieferanten Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an den Teilen vornimmt
        • wenn an vom Lieferanten bearbeiteten Gegenständen infolge von Weiterverarbeitung, die dem Lieferant nicht bekannt gemacht worden waren, Mängel auftreten
        • wenn der Abnehmer trotz den Hinweises des Lieferanten eine Art der Bearbeitungsausführung fordert, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht.
      4. der Lieferant haftet nicht für Mängel wenn
        • Mängel durch fehlerhafte Unterkonstruktionen hervorgerufen werden
        • der Abnehmer dem Lieferant keine Gelegenheit gibt, den Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und zu beseitigen
        • die Mängel durch eine dem Lieferant nicht obliegende Montage verursacht worden sind
        • Materialien des Lieferanten vor oder nach erfolgter Montage durch unsachgemäße Behandlung seitens des Abnehmer oder Dritter beschädigt wurden
        • Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung des Abnehmers entstanden sind
        • Mängel durch sonstige äußere Einflüsse oder durch natürliche Abnutzung entstanden sind.
        • Die aufgeführten Fälle entbinden den Abnehmer nicht von der Zahlung des vereinbarten Entgeldes.
      5. Für geringfügige Abweichungen von den vorliegenden Mustern oder gelieferten oder bearbeiteten Gegenständen untereinander tritt der Lieferant nicht ein.
      6. Entsteht dem Abnehmer aus vom Lieferanten verschuldeten Leistungsmängeln ein Schaden außerhalb des Gegenstandes der Vertragserfüllung (Produzentenhaftung), haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. nur im Rahmen des versicherbaren Risikos und der branchenbezogenen zumutbaren Versicherungssumme, soweit nicht die Haftung nach diesen Bedingungen, insbesondere Zf. VIII 1 dieser Bedingungen, ausgeschlossen ist.
      7. Gehen vom Lieferanten bearbeitete Materialien in eine Bauleistung ein, so gilt die Bearbeitung des Lieferanten gleichwohl nicht als Leistung bei einem Bauwerk, es sei denn, der Abnehmer hat den Lieferanten ausdrücklich und schriftlich mit der Erbringung von Bauleistungen für ein bestimmtes, näher bezeichnetes Bauvorhaben beauftragt. Soweit eine Bauleistung vorliegt, gilt für die Gewährleistung des Lieferanten §13 VOB B. Weitergehende Ansprüche bleiben ausgeschlossen.
      8. Der Lieferant kann, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Abnehmers, die Gewährleistung verweigern, bis der Abnehmer seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt hat, die dem Wert der Lieferung des Lieferanten abzüglich eines den vorhandenen Mängeln angemessenen Einbehalts der Vergütung entspricht.
      9. Ersetzt der Lieferant mangelhafte Teile, so werden diese, soweit nicht bereits ein Eigentumsvorbehalt vorliegt, wieder sein Eigentum.
      10. Verzögert sich der Versand der Ersatzlieferung ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
      11. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen, soweit nicht der Lieferant für den Mangel verantwortlich ist oder die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch bei Auftreten des Mangels bereits verjährt ist oder der Lieferant nicht mitteilt, bzw. nicht mitteilen kann, wer für den Mangel einzustehen hat.
      12. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Abnehmer nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Abnehmer das Recht, den Mangels selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant, soweit die Beanstandung berechtigt war, die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im übrigen trägt der Abnehmer die Kosten.
    2. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessenen Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
    3. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Sämtliche Ansprüchen gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren sechs Monate nach Gefahrübergang auf den Abnehmer.
  8. Sonstige Schadensersatzansprüche
    1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und aus Produzentenhaftung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seinen leitenden Anstellten. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solcher aus Zf. VII – ein Rücktrittsrecht. Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.
    2. Insbesondere haftet der Lieferant in keinem Fall dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der gekauften Teile Schutzrechte Dritter (ob In- oder Ausland ) verletzt werden. Etwaige hieraus sich ergebende Schadensersatzansprüche oder sonstige Verpflichtungen des Lieferanten sind ausgeschlossen.
    3. Werden Teile vom Abnehmer nach dessen Zeichnung vom Lieferanten gefertigt oder geliefert, so verpflichtet sich der Abnehmer bezüglich dieser Teile, den Lieferanten von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen Patent-, Gebrauchsmuster- oder anderer Rechtsverletzungen absolut und unverzüglich freizustellen.
  9. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs-und Aufrechnungsrecht
        Der Abnehmer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern, oder sie zurückhalten, es sie denn, dem Lieferanten ist diesbezüglich eine grobe Vertragsverletzung vorzuwerfen oder der Lieferant hat mangelhaft geleistet und bereits den Teil des Entgeldes erhalten, der dem Wert seiner Leistung entspricht oder der Lieferant selbst einem Vorlieferanten gegenüber einen Teil der Vergütung zurückhält oder der Gegenanspruch auf den die Zurückhaltung gestützt wird, entscheidungsreif ist, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  10. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung
    1. Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichwohl ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Werkstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.
    2. Auch im Fällen von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird , wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Der Lieferant hat in diesem Fällen ein Rücktrittsrecht.
    3. Verlängert sich in dem oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.
    4. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch der Abnehmer und der Lieferant nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten.
    2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse.
    3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes.
  12. Allgemeine Bestimmungen
      Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtete, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner